Kaufmännische Berufsschule
KBS 1 Raum 128 | KBS 2 Raum 128 |
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Prüfung und Zeugnis
Anleitung für das Abschlusszeugnis
Allgem. Hinweise
Entschuldigungspflicht
Wenn Sie wegen Krankheit am Schulbesuch verhindert sind, muss der Ausbildungsbetrieb dies spätestens am zweiten Tag der Verhinderung der Schule mitteilen (gelber Fehlzeitenbogen).
Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit
Nach § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht hat der Ausbildende den Jugendlichen freizustellen (§ 9 JugArbSchG).
Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden:
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht. Dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind;
an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Min. Ein solcher Berufsschultag wird nach dem Gesetz mit 8 Stunden - auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden - angerechnet. Die Summe der Berufsschul- und betrieblicher Ausbildungszeit darf daher die gesetzliche Höchstarbeitszeit von Jugendlichen (40 Stunden/Woche) nicht überschreiten.
In Bezug auf die Freistellungspflicht des Betriebes für den Berufsschulunterricht zwischen Jugendlichen und Volljährigen bestehen k e i n e Unterschiede.
Für beide gilt § 7 Berufsbildungsgesetz, der eine Freistellung für folgende Zeiten vorschreibt:
Tatsächliche Unterrichtszeit | |
Pausenzeiten zwischen den Unterrichtsstunden | |
notwendige Wegezeiten zwischen Betrieb und Berufsschule |
Überschneiden sich die betrieblichen Ausbildungszeit und der Berufsschulunterricht, bedeutet die Freistellung für diese Zeiträume faktisch eine Anrechnung auf die betriebliche Ausbildungszeit, da Freistellungszeiten nicht nachgearbeitet werden dürfen.
Bei Volljährigen wird nur noch die tatsächliche Unterrichtszeit angerechnet. Dabei ist zu beachten, dass eine Unterrichtsstunde nur 45 Min. dauert. 8 Stunden Unterricht sind also mit nur 6 Zeitstunden anzurechnen.
Offen ist die Anrechnung von Unterrichtspausen bei volljährigen Auszubildenden. Insoweit besteht eine Regelungslücke im Gesetz. Folgende Auslegungen sind denkbar:
Da nach dem Arbeitszeitgesetz Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit zählen, sind bei erwachsenen Auszubildenden die Unterrichtspausen in der Berufsschule nicht auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen. | |
Bezüglich der Anrechnung von Pausenzeiten sind jugendliche und erwachsene Auszubildende gleich zu behandeln. Pausenzeiten sind deshalb auch bei Erwachsenen auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen. |
Endgültige Klarheit werden erst gerichtliche Entscheidungen schaffen. Ausbildungsbetriebe, die entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes, bei erwachsenen Auszubildenden Pausen in der Berufsschule nicht auf die betriebliche Ausbildungszeit anrechnen, sollten sich über dieses Risiko bewusst sein.
Volljährige Auszubildende müssen grundsätzlich nach dem Unterricht in den Betrieb zurückkehren. Soweit nach dem Berufsschulunterricht an einem Tag noch betriebliche Ausbildungszeit übrig bleibt, sollten erwachsene Auszubildende nur im Rahmen der Zumutbarkeit im Betrieb einberufen werden. Die verbleibende Zeit im Ausbildungsbetrieb muss noch sinnvoll genutzt werden können. Eine Bleibzeit von unter 30 Minuten erscheint nicht mehr sinnvoll.
Fallen Berufsschul- und betriebliche Ausbildungszeiten von Volljährigen weitgehend auseinander (Beispiel: Berufsschule fällt auf einen betriebsfreien Wochentag), ist den Betrieben zu empfehlen, die betriebliche Ausbildungszeit so zu organisieren, dass die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden/Woche durch Berufsschul- und betriebliche Ausbildungszeit insgesamt nicht überschritten wird.
Beispielfall:
Der Berufsschultag (6 Unterrichtsstunden und Pausen) dauert von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, die Wegezeit zum Betrieb beträgt eine halbe Stunde. Allgemeiner Betriebsbeginn ist 8.00 Uhr, allgemeiner Betriebsschluss 16.30 Uhr. Der volljährige Lehrling kann nach Rückkehr von der Berufsschule bis zum betriebsüblichen Arbeitsende um 16.30 Uhr ausgebildet werden. Zu vergüten ist die Zeit von 8.00 bis 16.30 Uhr.
Wenn die Restzeit für die Ausbildung im Betrieb hingegen so kurz wäre, dass sie nicht mehr dem Ausbildungszweck entsprechend genutzt werden könnte, müsste der erwachsene Lehrling nach der Berufsschule nicht mehr in den Betrieb zur Ausbildung kommen.
Merkblatt der Handwerkskammer Ulm (2003)
unter:
Service / Downloads/Berufsausbildung --> Berufsschulzeit=Arbeitszeit?.pdf
